Aktuelles (FAQ Bereich)

Hausgeld

Das Hausgeld ist eine verpflichtende Zahlung, die jeder Wohnungseigentümer leisten muss. Diese finanzielle Verpflichtung sollte bereits vor dem Kauf in die Planung einbezogen werden. Die Festlegung der Höhe des Hausgeldes erfolgt durch die Hausverwaltung in einem Wirtschaftsplan, der von der Eigentümergemeinschaft genehmigt oder beschlossen wird. Es handelt sich dabei um eine Vorauszahlung für Nebenkosten, die vom Eigentümer zu tragen sind. Diese beinhalten nicht nur umlagefähige Betriebskosten wie Heizung, Versicherungen und Hausmeister, sondern auch nicht umlagefähige Nebenkosten wie Rücklagenzufuhr, Hausverwaltung und Kontoführungsgebühren. Am Ende des Wirtschaftsjahres erfolgt eine Abrechnung durch den zuständigen Verwalter. Überschüsse werden erstattet, und eventuelle Defizite müssen entsprechend nachgezahlt werden.

 

Eigentümerversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Eigentümerversammlung statt, bei der sich die Eigentümer verschiedener Einheiten versammeln, um die Wünsche und Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft festzulegen. In diesem Rahmen werden unter anderem die in der Hausgeldabrechnung zu beschließenden Einforderungen von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse und der Wirtschaftsplan beschlossen, der Verwalter wird entlastet, und eventuelle Maßnahmen zur Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung werden erörtert und beschlossen. Falls es Neuigkeiten bezüglich der Anlage oder spezifische Gesetzesänderungen gibt, werden die Eigentümer entsprechend informiert. In dringenden Angelegenheiten kann auch eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, um rasch handeln zu können. Dies ist besonders sinnvoll bei akuten Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen. Alle besprochenen oder beschlossenen Punkte werden protokolliert, und ein schriftliches Dokument wird an alle Eigentümer verschickt, einschließlich derjenigen, die nicht persönlich anwesend waren.

Im Falle Ihrer Verhinderung an der Eigentümerversammlung gibt es eine Regelung gemäß der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft, die die Bevollmächtigung Dritter regelt. In der Einladung zur Versammlung befindet sich bereits ein Formular, das im Original unterzeichnet und vor der Versammlung an die Hausverwaltung übergeben werden muss.

Wie kann ein Tagesordnungspunkt für die nächste Eigentümerversammlung eingereicht werden?

Um einen Tagesordnungspunkt für die Eigentümerversammlung vorzuschlagen, ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung zur Einbindung des Punktes erforderlich. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihr Anliegen im Voraus zu besprechen.

 

Nachweis nach §35a EStG

Der Nachweis nach §35a EStG beinhaltet die steuerlich anrechenbaren Lohnleistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen aus dem vergangenen Wirtschaftsjahr. Diese Kosten werden je nach steuerlicher Zuordnung in bis zu vier verschiedene Gruppierungen unterteilt. Als Eigennutzer haben Sie die Möglichkeit, diese Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen.

 

Betriebskostenabrechnung, Positionen für den Mieter

Bei der Abrechnung mit dem Mieter sind auf der Betriebskostenabrechnung auch Positionen zu finden, die die gesetzlich umlagefähigen Betriebskosten einschließen. Auf unserer Abrechnung sind all diese Positionen unter der "Abrechnungskreis 1" zusammengefasst. Diese Kosten können dem Mieter berechnet werden. Es ist ebenfalls zu beachten, dass etwaige Gebühren wie Müll- und Wasserkosten, die direkt vom Eigentümer bezogen werden, dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt werden können. Auch die Grundsteuer kann anteilig vom Mieter verlangt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass der abgeschlossene Mietvertrag für diese Abrechnungen maßgeblich ist.

 

Rücklagen

Rücklagen sind finanzielle Reserven, die gebildet werden, um zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Gebäude zu finanzieren. Diese Maßnahmen beziehen sich in der Regel auf das gemeinschaftliche Eigentum, wie beispielsweise die Heizungsanlage, die Fassade oder das Treppenhaus. Die Rücklagen dienen dazu, die Kosten solcher Arbeiten zu decken, ohne dass jeder Eigentümer sie vollständig aus eigener Tasche bezahlen muss. Die Bildung der Rücklagen erfolgt durch regelmäßige Zahlungen der Eigentümer, die ihren Anteil nach einem vereinbarten Verteilerschlüssel einzahlen, der oft auf den Miteigentumsanteilen basiert. Diese Mittel werden in der Gemeinschaftsrücklage gesammelt und stehen dann zur Verfügung, wenn größere Reparaturen oder Renovierungsarbeiten erforderlich sind. Es ist wichtig zu beachten, dass bei einem Wohnungsverkauf oder einer Eigentumsübertragung die Einzelrücklage (der Anteil der Wohnung) auf den neuen Eigentümer übergeht und nicht ausbezahlt werden kann.

 

Änderung der Bankverbindung

Für den Fall, dass sich Ihre Bankverbindung ändert, bitten wir Sie, uns rechtzeitig zu kontaktieren. Auf diese Weise kann bei Bedarf ein neues Lastschriftmandat erstellt werden. Sollte die hinterlegte Bankverbindung erlöschen und somit das Hausgeld nicht mehr eingezogen werden können, entstehen Mehrkosten, die vom Eigentümer getragen werden müssen. Falls Sie zukünftig das Hausgeld nicht mehr per Lastschrift einziehen lassen, sondern es selbst überweisen möchten, informieren Sie uns bitte, damit der Einzug entsprechend gelöscht werden kann.

 

Wechsel des Eigentümers / des Mieter

Für den anstehenden Nutzerwechsel benötigen wir sämtliche relevante Daten zu diesem Vorgang. Hier sind die wichtigsten Informationen im Überblick: Namen und Vornamen des neuen Eigentümers / Mieters, Komplette Anschrift des neuen Eigentümers, Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail usw.), Anzahl der Personen, Datum der Nutzen- / Lastenübergabe bzw. Stichtag, Zählerstände von Heizung, Warm- und Kaltwasser. Ein entsprechender Vordruck steht in unserem Downloadbereich zur Verfügung. Im Falle eines Verkaufs oder einer Übertragung der Wohnung benötigen wir einen Nachweis, beispielsweise in Form einer Kaufurkunde, eines Auszugs aus dem Kaufvertrag oder ähnlichem.

 

Arbeiten am Gemeinschaftseigentum

Arbeiten am Gemeinschaftseigentum dürfen nicht eigenmächtig beauftragt werden. Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum müssen zwingend der Hausverwaltung gemeldet werden. Wir kümmern uns umgehend darum und leiten die notwendigen Schritte unter Berücksichtigung etwaiger Wartungsverträge und Gewährleistungsansprüche ein. Falls dennoch eigenständig ein Handwerker beauftragt wird, gilt grundsätzlich die Regel "Auftraggeber zahlt".

 

Der Dienstleister zur Ablesung 

Falls Sie zum genannten Termin dem Wärmedienst keinen Zugang gewähren können, ist bis dato prinzipiell ein kostenloser Zweittermin möglich. Dieser wird jedoch vom Wärmedienst selbst festgelegt. Jeder weitere Termin wird kostenpflichtig und ist durch den Nutzer selbst zu bezahlen. Meist ist auf der Terminbenachrichtigung des Wärmedienstes eine Telefonnummer für Rückfragen vermerkt, unter welcher Sie einen neuen Termin erfragen oder im Bedarfsfall kostenpflichtig einen Individualtermin beauftragen können.

 

Probleme mit der Heizung 

Wenn keine Heizung verfügbar ist, nehmen Sie bitte bei einem Ausfall der Heizung umgehend Kontakt mit der Hausverwaltung auf. Außerhalb der Geschäftszeiten bitte den zuständigen Hausmeister oder den Heizungsinstallateur kontaktieren. Die entsprechende Erreichbarkeit finden Sie auf dem Aushang im gemeinschaftlichen Treppenhaus. 

 

Schlüsselverlust

Bei einem Schlüsselverlust in den meisten Anlagen, in denen eine gesicherte Schließanlage verbaut ist, können weitere Schlüssel oder Schließzylinder vom Eigentümer über die Hausverwaltung bestellt werden. Falls ein Schlüssel gestohlen oder verloren wurde, ist es wichtig, den Verlust sofort bei Ihrem Vermieter und der Hausverwaltung zu melden. Im Falle eines Diebstahls empfehlen wir außerdem, eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten.

 

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum sind Teile einer Immobilie, die allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich gehören. Dazu zählen beispielsweise das Treppenhaus, das Dach, der Keller und andere gemeinschaftlich genutzte Räume oder Flächen. Die Instandhaltung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der WEG-Verwaltung, während die Kosten unter den Eigentümern aufgeteilt werden.

 

Sondereigentum

Das Sondereigentum umfasst die einzelnen Wohnungseinheiten oder Gewerbeeinheiten in einer Wohnanlage. Als Eigentümer haben Sie das alleinige Nutzungsrecht an Ihrem Sondereigentum. Sie sind für die Instandhaltung und Pflege Ihrer Wohnung oder Gewerbeeinheit zuständig. Die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen an Ihrem Sondereigentum tragen Sie als Eigentümer selbst.

Wir sind für Sie da:

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Freitag
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